hwg Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein in Einbeck e.V.

Geschäftsführer: Gert Richter, Schwammelwitzerstr.16 , 37574 Einbeck: 05561 925355

über uns                   
 
Ankündigungen: Jahreshaupt- versammlung, 2012
 
 
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Vermieter - Info                                            

Verbraucherpreisindex für Deutschland (Grundlage für Mietanpassungen bei entsprechend vereinbarter Indexklausel)  
Januar 2005 98,9
Januar 2006 100,7
Januar 2007 102,4
Januar 2008 105,3
Januar 2009 106,3
Januar 2010 107,1
Januar 2011 109,2
Februar 2011 109,8
März 2011 110,3
April 2011 110,5
Mai 2011 110,5
Juni 2011 110,6
Juli 2011 111,0
August 2011 110,0
   
   
   
Kautionsrückzahlung bei Mietende

Die aufgrund eines Mietvertrages vom Mieter gewährte Kaution (Mietsicherheit) muss vom Vermieter  nach spätestens 6 Monaten nach Mietende und Übergabe der Wohnung an den Vermieter abgerechnet und zurückgezahlt werden. Eine Überschreitung dieser Frist ist nur zulässig, wenn der Vermieter Gründe vorbringt, dass er unverschuldet daran gehindert ist, seine Forderungen zu nennen. (OLG Köln , WM1998, 154).

Weiterhin hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht für einen Teil der Kaution für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen, jedoch nur in Höhe des Nachzahlungsbetrages aus der letzten Betriebskostenabrechnung.

 

Frist für Nebenkostenabrechnungen

Wer Wohnungen vermietet muss (nach § 556 Abs.3 S. 2 BGB) die Nebenkostenabrechnung seinem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungsstichtag übergeben. Wenn diese Frist überschritten ist, kann eine Nachforderung vom Vermieter nicht mehr verlangt werden. Die Frist kann gewahrt werden, wenn eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt; auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es dabei nicht an (Urteil des BGH v. 17.11.2004 VIII ZR 115/04).

 

Ihr Mieter unterlässt die Schönheitsreparaturen, verlangen Sie einen Vorschuss!

Auch wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter regelmäßig und fachgerecht zu renovieren hat, kommen viele Mieter dieser Verpflichtung nicht nach. Jetzt sollten Sie als Vermieter den Mieter schriftlich auffordern, die vereinbarten Schönheitsreparaturen auszuführen, oder fordern Sie gleich einen Renovierungsvorschuss Ihnen für seine Versäumnisse zu zahlen. Wenn die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht nur fällig, sondern auch notwendig sind,  muss der Mieter für unterlassene Renovierungskosten dem Vermieter einen Vorschuss zahlen (Urteil des LG Berlin, 12.9.2000). Allerdings stehen dem Vermieter für nicht ausgeführte Renovierung während der Mietzeit nur ein Vorschuss zu. Auch zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der abgelaufenen Renovierungsfrist der Mieter noch nicht verpflichtet ist,  zu renovieren, sondern erst, wenn die Renovierung auch wirklich notwendig ist. Der Mieter schuldet keine ständig frisch renovierte Wohnung, so der Richter. Weiterhin wurde für nichtig befunden, neben einer regelmäßigen Renovierung zusätzlich bei Auszug die Komplettrenovierung zu verlangen.

 

 

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